Vorsorgeuntersuchungen für das Sehvermögen bei der Bildschirmarbeit

Die heute europaweit gesetzlich eingeführten Vorsorgeuntersuchungen (§ 6 Bildschirmarbeitsverordnung, Untersuchung der Augen und des Sehvermögens) gehen auf Untersuchungen von Dr. Çakir in den 70er Jahren zurück (s. Çakir, A.; Reuter, H.-J.; Schmude, L.v.; u.a.: Anpassung von Bildschirmarbeitsplätzen an die physische und psychische Funktionsweise des Menschen, BM für Arbeit und Sozialordnung, Bonn, 1978). Sie wurden zum ersten Mal zwischen den Arbeitsgebern in der Druckindustrie und der (ehemaligen) Gewerkschaft IG Druck und Papier bzw. dem Deutschen Journalistenverband nach einem langen Streik vereinbart. Dieser Streik war im Übrigen der erste Konflikt, bei dem es hauptsächlich um Themen wie Arbeitsqualität und Arbeitsplatzgestaltung ging.

 

Die Idee wurde international ins Gespräch gebracht durch das Buch „The VDT Manual“ (s. Çakir, Hart, Stewart, 1979). Das Buch enthielt bereits zu diesem Zeitpunkt einen vollständig ausgearbeiteten Sehtest, der mit den seinerzeit führenden Augenärzten in Europa abgesprochen worden war.

 

In Deutschland wurde die Idee einer Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeiter vom Fachausschuss Verwaltung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgegriffen, der eine bessere Lösung als nur die Prüfung des Sehvermögens beschloss. (s. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirm-Arbeitsplätze“, G37) Dieser Grundsatz sah Folgendes vor:
Das Sehvermögen von Beschäftigten an Bildschirm-Arbeitsplätzen ist von einem ermächtigten Arzt überprüfen zu lassen. Die Erstuntersuchung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Nachuntersuchungen sind in 5jährigem Abstand, bei Personen über 45 Jahre in 3jährigem Abstand vorzunehmen.“ An der Erstellung dieses Grundsatzes war unser Institut maßgeblich beteiligt.

 

Mit der Europäischen Arbeitsschutzrichtlinie 90/270 (Bildschirmrichtlinie) wurden die Vorsorgeuntersuchungen in ganz Europa gesetzlich vorgeschrieben. Leider blieb die Lösung hinter der viel älteren Lösung der Berufsgenossenschaften zurück, weil sie nur das Sehvermögen berücksichtigt.

 

Heute ist die Vorsorge für das Sehvermögen Teil der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ :

(2) Angebotsvorsorge bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

 

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind; …“

 

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